Großhandels-Infrastruktur braucht Stabilität – Vorschlag für eine faire Skonto-Regelung


Die neue Bundesregierung bekennt sich zu einer Stärkung der Arzneimittelversorgung. Um dieses
Ziel zu erreichen, ist es wichtig, den vollversorgenden pharmazeutischen Großhandel mitzudenken
und diesen zu stärken, anstatt zu schwächen. Ohne den vollversorgenden Pharmagroßhandel ist
eine bedarfsgerechte, kontinuierliche und herstellerneutrale Bereitstellung von Arzneimitteln in
Deutschland nicht denkbar. Die Stärke des vollversorgenden pharmazeutischen Großhandels liegt
in der Verlässlichkeit seiner Leistungen. Schnell, zuverlässig und flächendeckend beliefert er die
ca. 17.000 Apotheken in Deutschland.
Der PHAGRO | Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels steht an der Seite der VorOrt-Apotheken und unterstützt das Ziel einer wirtschaftlich ausreichenden Apothekenvergütung –
einschließlich der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Erhöhung des Fixums. Als tägliche Partner
sichern Apotheken und Großhandel gemeinsam die flächendeckende Verfügbarkeit von
Arzneimitteln – insbesondere auch auf dem Land, wo die Versorgung vielfach bereits prekär ist.
Die PHAGRO-Mitgliedsunternehmen brauchen wirtschaftlich stabile Apotheken – ebenso wie
Apotheken auf die Leistungsfähigkeit des Pharmagroßhandels angewiesen sind. Die im
Koalitionsvertrag verabredete sog. „Aufhebung des Skonto-Verbots“ würde diese
Leistungsfähigkeit massiv beeinträchtigen – mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Apotheken.
Vor diesem Hintergrund legen die Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes PHAGRO einen
Lösungsvorschlag für eine faire Skontoregelung vor. Dieser bindet eine Neuregelung an klar
definierte Voraussetzungen, um die Versorgungsstabilität weiterhin gewährleisten zu können.

  1. Warum eine Mindestvergütung für den Großhandel unverzichtbar ist
    Der gesetzlich geforderte Leistungsumfang des vollversorgenden Pharmagroßhandels ist für die
    flächendeckende Arzneimittelversorgung in Deutschland systemrelevant. Bereits heute steht
    dieser aber aufgrund steigender Kosten für Energie, Personal oder Fremdkapital unter erheblichem
    Druck. Damit diese Leistungen dauerhaft und verlässlich erbracht werden können, ist eine stabile
    ökonomische Grundlage unverzichtbar. Sie stellt sicher, dass alle Apotheken in Deutschland
    gleichermaßen bedarfsgerecht und kontinuierlich beliefert werden können. Die dafür notwendigen
    Aufwendungen des pharmazeutischen Großhandels reichen weit über die reine Warenlogistik
    hinaus: Sie umfassen unter anderem mehrfache tägliche Belieferungen, die Vorhaltung eines
    vollständigen und herstellerneutral gestalteten Sortiments an apothekenpflichtigen Arzneimitteln,
    um dem Bedarf für mindestens zwei Wochen, bei Kinderarzneimitteln von vier Wochen, zu
    entsprechen; ferner die Einhaltung der Anforderungen an die Gute Vertriebspraxis (GDP) und
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    Maßnahmen zum Fälschungsschutz. Hinzu kommen Notfallbelieferungen, kurzfristige
    Verfügbarkeiten, das Management und die Verhinderung von Lieferengpässen sowie eine
    Vorfinanzierung der von Apotheken abgegebenen Medikamente.
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 8. Februar 2024 geurteilt, dass der Festzuschlag von 73
    Cent pro Packung nicht durch Rabatte oder Skonti unterschritten werden darf – und damit
    unterstrichen, dass eine preisliche Untergrenze zur Wahrung der (gesetzlich aufgetragenen)
    Leistungsfähigkeit des vollversorgenden pharmazeutischen Großhandels notwendig ist. Diese
    uneingeschränkte Mindestvergütung ist das ökonomische Fundament der Arzneimittelversorgung
    über den vollversorgenden pharmazeutischen Großhandel. In einer sich wandelnden
    Marktumgebung mit steigenden gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen und daraus
    resultierenden zusätzlichen Kosten, ist dieser gesetzliche Mindestpreis der zentrale Beitrag zur
    Sicherung der Versorgung und der Infrastruktur des vollversorgenden pharmazeutischen
    Großhandels in Deutschland.
  2. BGH-Urteil darf nicht politisch unterlaufen werden
    Mit seinem Urteil hat der BGH bestätigt, dass der Festzuschlag in Höhe von 73 Cent als
    verbindliche Mindestvergütung zu erheben ist. Diese wurde bereits 2019 durch das Terminserviceund Versorgungsgesetz als verpflichtendes Element in die Arzneimittelpreisverordnung
    (AMPreisV) aufgenommen, um die wirtschaftliche Grundlage des vollversorgenden Großhandels
    zu sichern. Eine politische Aushebelung dieser Klarstellung führt zu einer schleichenden Erosion
    der Versorgungsqualität, da wirtschaftlicher Druck und Wettbewerb um jeden Preis zu einer
    Unterminierung des Mindestpreises führen können.
    Klarstellend weisen wir darauf hin, dass die Formulierung einer „Aufhebung des Skonti-Verbots“
    irreführend und sachlich unrichtig ist. Skonti im Großhandel sind wie jeder andere Nachlass auch
    nach dem Urteil des BGH vom 08.02.2024 zulässig und werden Apotheken gewährt, sofern sie
    sich in der Höhe auf den variablen Teil der Großhandelsspanne beschränken. Dabei hat der BGH
    ausdrücklich klargestellt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Apotheken nicht über
    unzulässige Nachlässe auf die Großhandelsvergütung abgesichert werden darf. Die
    Arzneimittelpreisverordnung sieht dafür die Apothekenzuschläge gemäß § 3 AMPreisV vor, die bei
    Bedarf vom Verordnungsgeber angepasst werden können.
    Was nun im Koalitionsvertrag als „Aufhebung des Skonti-Verbots“ bezeichnet wird, würde auf eine
    vollständige Unterminierung des gesamten Großhandelszuschlags hinauslaufen – und damit auf
    die faktische Abschaffung der gesetzlich vorgesehenen Mindestvergütung.
    Dies würde die wirtschaftliche Basis der pharmazeutischen Großhandlungen untergraben und
    zentrale Versorgungsleistungen gefährden. Die Folgen wären in jedem Fall dramatisch, auch wenn
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    diese heute noch nicht genau abgeschätzt werden können. Denn es fehlt die wirtschaftliche
    Grundlage für Investitionen in den Erhalt und die Zukunftsfähigkeit (Digitalisierung!) der
    flächendeckenden Infrastruktur des Pharmagroßhandels. Apotheken könnten schlimmstenfalls
    nicht mehr mit sämtlichen Arzneimitteln, nicht mehr mehrmals am Tag oder nicht mehr am Folgetag
    beliefert werden. Besonders strukturschwächere Regionen wären betroffen. Leidtragende wären
    letztendlich nicht nur pharmazeutische Großhandlungen und Apotheken, sondern vor allem
    Patientinnen und Patienten.
  3. Spielräume nutzen – ohne Strukturen zu gefährden
    Der PHAGRO und seine Mitgliedsunternehmen unterstützen die Vor-Ort-Apotheken als erste
    Anlaufstelle in der Gesundheitsversorgung und sind offen für eine ausgewogene Regelung der
    Skontofrage, die nicht einseitig zu Lasten des Pharmagroßhandels erfolgt, sondern den Erhalt der
    Versorgungsstrukturen und die Erfüllbarkeit des gemeinsamen öffentlichen Versorgungsauftrags
    von Apotheken und Großhandlungen zum Ziel hat.
    Pharmazeutische Großhändler gewähren bereits heute Skonti im Rahmen des variablen
    Großhandelszuschlags, durch die der Großhandel bei frühzeitiger Zahlung Finanzierungskosten
    einsparen kann. Apotheken profitieren im Gegenzug. In solchen Fällen kann ein Skonto ein
    legitimes und sinnvolles Mittel zur Steuerung von Zahlungsflüssen sein. Eine Regelung, die über
    diesen Rahmen und die Zweckbindung von Skontierungen hinausgeht, würde dem Charakter von
    Skonti zuwiderlaufen und Skonti zu unzulässigen Rabatten machen.
    Vor diesem Hintergrund unterbreitet der PHAGRO einen konstruktiven Lösungsvorschlag
    zur rechtssicheren Ausgestaltung von Skonti:
    Zusätzlich zu den heute zulässigen Nachlässen im Rahmen des variablen Großhandelszuschlags
    darf ausschließlich ein eng definierter „echter Skonto“ auf den Festzuschlag gewährt werden – also
    ein Nachlass, der ausschließlich bei vorfristiger Zahlung gewährt wird und in einem Verhältnis zum
    tatsächlichen Liquiditätsvorteil des Großhandels steht.
    Dafür müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
  • Erstens muss es sich um eine vorfristige Zahlung handeln.
  • Zweitens muss das aktuelle Refinanzierungszinsniveau berücksichtigt werden.
    Nur unter diesen Bedingungen kann der vollversorgende Großhandel auch künftig leisten, was er
    heute tagtäglich erbringt – und so die Versorgung weiterhin sichern. Gerade in einem Marktumfeld
    mit wachsenden gesetzlichen Anforderungen und steigenden Kosten ist der gesetzlich garantierte
    Mindestpreis dafür eine unverzichtbare Grundlage.
    Berlin, 05.06.2025
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    Der PHAGRO:
    Im PHAGRO | Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels e. V. sind die acht
    pharmazeutischen Großhandlungen organisiert, die ein nachfrageorientiertes, herstellerneutrales
    Vollsortiment führen und die flächendeckende Versorgung aller öffentlichen Apotheken in
    Deutschland sicherstellen. Die Branche beschäftigt rund 15.700 Arbeitnehmer und erwirtschaftete
    2024 einen Umsatz von 42,5 Milliarden Euro.
    Kontakt
    Bundesverband PHAGRO e. V., Französische Straße 12, D – 10117 Berlin
    Tel.: +49 – 30 – 201 88 – 451, E-Mail: phagro@phagro.de, Web: www.phagro.de