Die neue Bundesregierung bekennt sich zu einer Stärkung der Arzneimittelversorgung. Um dieses
Ziel zu erreichen, ist es wichtig, den vollversorgenden pharmazeutischen Großhandel mitzudenken
und diesen zu stärken, anstatt zu schwächen. Ohne den vollversorgenden Pharmagroßhandel ist
eine bedarfsgerechte, kontinuierliche und herstellerneutrale Bereitstellung von Arzneimitteln in
Deutschland nicht denkbar. Die Stärke des vollversorgenden pharmazeutischen Großhandels liegt
in der Verlässlichkeit seiner Leistungen. Schnell, zuverlässig und flächendeckend beliefert er die
ca. 17.000 Apotheken in Deutschland.
Der PHAGRO | Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels steht an der Seite der VorOrt-Apotheken und unterstützt das Ziel einer wirtschaftlich ausreichenden Apothekenvergütung –
einschließlich der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Erhöhung des Fixums. Als tägliche Partner
sichern Apotheken und Großhandel gemeinsam die flächendeckende Verfügbarkeit von
Arzneimitteln – insbesondere auch auf dem Land, wo die Versorgung vielfach bereits prekär ist.
Die PHAGRO-Mitgliedsunternehmen brauchen wirtschaftlich stabile Apotheken – ebenso wie
Apotheken auf die Leistungsfähigkeit des Pharmagroßhandels angewiesen sind. Die im
Koalitionsvertrag verabredete sog. „Aufhebung des Skonto-Verbots“ würde diese
Leistungsfähigkeit massiv beeinträchtigen – mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Apotheken.
Vor diesem Hintergrund legen die Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes PHAGRO einen
Lösungsvorschlag für eine faire Skontoregelung vor. Dieser bindet eine Neuregelung an klar
definierte Voraussetzungen, um die Versorgungsstabilität weiterhin gewährleisten zu können.
- Warum eine Mindestvergütung für den Großhandel unverzichtbar ist
Der gesetzlich geforderte Leistungsumfang des vollversorgenden Pharmagroßhandels ist für die
flächendeckende Arzneimittelversorgung in Deutschland systemrelevant. Bereits heute steht
dieser aber aufgrund steigender Kosten für Energie, Personal oder Fremdkapital unter erheblichem
Druck. Damit diese Leistungen dauerhaft und verlässlich erbracht werden können, ist eine stabile
ökonomische Grundlage unverzichtbar. Sie stellt sicher, dass alle Apotheken in Deutschland
gleichermaßen bedarfsgerecht und kontinuierlich beliefert werden können. Die dafür notwendigen
Aufwendungen des pharmazeutischen Großhandels reichen weit über die reine Warenlogistik
hinaus: Sie umfassen unter anderem mehrfache tägliche Belieferungen, die Vorhaltung eines
vollständigen und herstellerneutral gestalteten Sortiments an apothekenpflichtigen Arzneimitteln,
um dem Bedarf für mindestens zwei Wochen, bei Kinderarzneimitteln von vier Wochen, zu
entsprechen; ferner die Einhaltung der Anforderungen an die Gute Vertriebspraxis (GDP) und
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Maßnahmen zum Fälschungsschutz. Hinzu kommen Notfallbelieferungen, kurzfristige
Verfügbarkeiten, das Management und die Verhinderung von Lieferengpässen sowie eine
Vorfinanzierung der von Apotheken abgegebenen Medikamente.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 8. Februar 2024 geurteilt, dass der Festzuschlag von 73
Cent pro Packung nicht durch Rabatte oder Skonti unterschritten werden darf – und damit
unterstrichen, dass eine preisliche Untergrenze zur Wahrung der (gesetzlich aufgetragenen)
Leistungsfähigkeit des vollversorgenden pharmazeutischen Großhandels notwendig ist. Diese
uneingeschränkte Mindestvergütung ist das ökonomische Fundament der Arzneimittelversorgung
über den vollversorgenden pharmazeutischen Großhandel. In einer sich wandelnden
Marktumgebung mit steigenden gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen und daraus
resultierenden zusätzlichen Kosten, ist dieser gesetzliche Mindestpreis der zentrale Beitrag zur
Sicherung der Versorgung und der Infrastruktur des vollversorgenden pharmazeutischen
Großhandels in Deutschland. - BGH-Urteil darf nicht politisch unterlaufen werden
Mit seinem Urteil hat der BGH bestätigt, dass der Festzuschlag in Höhe von 73 Cent als
verbindliche Mindestvergütung zu erheben ist. Diese wurde bereits 2019 durch das Terminserviceund Versorgungsgesetz als verpflichtendes Element in die Arzneimittelpreisverordnung
(AMPreisV) aufgenommen, um die wirtschaftliche Grundlage des vollversorgenden Großhandels
zu sichern. Eine politische Aushebelung dieser Klarstellung führt zu einer schleichenden Erosion
der Versorgungsqualität, da wirtschaftlicher Druck und Wettbewerb um jeden Preis zu einer
Unterminierung des Mindestpreises führen können.
Klarstellend weisen wir darauf hin, dass die Formulierung einer „Aufhebung des Skonti-Verbots“
irreführend und sachlich unrichtig ist. Skonti im Großhandel sind wie jeder andere Nachlass auch
nach dem Urteil des BGH vom 08.02.2024 zulässig und werden Apotheken gewährt, sofern sie
sich in der Höhe auf den variablen Teil der Großhandelsspanne beschränken. Dabei hat der BGH
ausdrücklich klargestellt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Apotheken nicht über
unzulässige Nachlässe auf die Großhandelsvergütung abgesichert werden darf. Die
Arzneimittelpreisverordnung sieht dafür die Apothekenzuschläge gemäß § 3 AMPreisV vor, die bei
Bedarf vom Verordnungsgeber angepasst werden können.
Was nun im Koalitionsvertrag als „Aufhebung des Skonti-Verbots“ bezeichnet wird, würde auf eine
vollständige Unterminierung des gesamten Großhandelszuschlags hinauslaufen – und damit auf
die faktische Abschaffung der gesetzlich vorgesehenen Mindestvergütung.
Dies würde die wirtschaftliche Basis der pharmazeutischen Großhandlungen untergraben und
zentrale Versorgungsleistungen gefährden. Die Folgen wären in jedem Fall dramatisch, auch wenn
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diese heute noch nicht genau abgeschätzt werden können. Denn es fehlt die wirtschaftliche
Grundlage für Investitionen in den Erhalt und die Zukunftsfähigkeit (Digitalisierung!) der
flächendeckenden Infrastruktur des Pharmagroßhandels. Apotheken könnten schlimmstenfalls
nicht mehr mit sämtlichen Arzneimitteln, nicht mehr mehrmals am Tag oder nicht mehr am Folgetag
beliefert werden. Besonders strukturschwächere Regionen wären betroffen. Leidtragende wären
letztendlich nicht nur pharmazeutische Großhandlungen und Apotheken, sondern vor allem
Patientinnen und Patienten. - Spielräume nutzen – ohne Strukturen zu gefährden
Der PHAGRO und seine Mitgliedsunternehmen unterstützen die Vor-Ort-Apotheken als erste
Anlaufstelle in der Gesundheitsversorgung und sind offen für eine ausgewogene Regelung der
Skontofrage, die nicht einseitig zu Lasten des Pharmagroßhandels erfolgt, sondern den Erhalt der
Versorgungsstrukturen und die Erfüllbarkeit des gemeinsamen öffentlichen Versorgungsauftrags
von Apotheken und Großhandlungen zum Ziel hat.
Pharmazeutische Großhändler gewähren bereits heute Skonti im Rahmen des variablen
Großhandelszuschlags, durch die der Großhandel bei frühzeitiger Zahlung Finanzierungskosten
einsparen kann. Apotheken profitieren im Gegenzug. In solchen Fällen kann ein Skonto ein
legitimes und sinnvolles Mittel zur Steuerung von Zahlungsflüssen sein. Eine Regelung, die über
diesen Rahmen und die Zweckbindung von Skontierungen hinausgeht, würde dem Charakter von
Skonti zuwiderlaufen und Skonti zu unzulässigen Rabatten machen.
Vor diesem Hintergrund unterbreitet der PHAGRO einen konstruktiven Lösungsvorschlag
zur rechtssicheren Ausgestaltung von Skonti:
Zusätzlich zu den heute zulässigen Nachlässen im Rahmen des variablen Großhandelszuschlags
darf ausschließlich ein eng definierter „echter Skonto“ auf den Festzuschlag gewährt werden – also
ein Nachlass, der ausschließlich bei vorfristiger Zahlung gewährt wird und in einem Verhältnis zum
tatsächlichen Liquiditätsvorteil des Großhandels steht.
Dafür müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Erstens muss es sich um eine vorfristige Zahlung handeln.
- Zweitens muss das aktuelle Refinanzierungszinsniveau berücksichtigt werden.
Nur unter diesen Bedingungen kann der vollversorgende Großhandel auch künftig leisten, was er
heute tagtäglich erbringt – und so die Versorgung weiterhin sichern. Gerade in einem Marktumfeld
mit wachsenden gesetzlichen Anforderungen und steigenden Kosten ist der gesetzlich garantierte
Mindestpreis dafür eine unverzichtbare Grundlage.
Berlin, 05.06.2025
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Der PHAGRO:
Im PHAGRO | Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels e. V. sind die acht
pharmazeutischen Großhandlungen organisiert, die ein nachfrageorientiertes, herstellerneutrales
Vollsortiment führen und die flächendeckende Versorgung aller öffentlichen Apotheken in
Deutschland sicherstellen. Die Branche beschäftigt rund 15.700 Arbeitnehmer und erwirtschaftete
2024 einen Umsatz von 42,5 Milliarden Euro.
Kontakt
Bundesverband PHAGRO e. V., Französische Straße 12, D – 10117 Berlin
Tel.: +49 – 30 – 201 88 – 451, E-Mail: phagro@phagro.de, Web: www.phagro.de